Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, durch Schulungen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern oder zu erlangen, die zur Berufsausübung erforderlich sind - insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer sich zur Kostenübernahme und Vergütung des erforderlichen Zeitaufwandes bereiterklärt. Dies bedeutet jedoch nicht, das ein bestimmtes Ergebnis geschuldet wird. Es genügt, wenn entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen versucht wird, sich die dort vermittelten Kenntnisse anzueignen.
ArbG Cottbus, 24.01.2008 - Az: 6 Ca 1614/07
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