Im vorliegenden Fall hatte eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin wiederholt am Arbeitsplatz geschlafen und auch noch während der Kernarbeitszeit eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen. Ein solches Verhalten rechtfertigt nach erfolgter Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine vorausgegangene verhaltensbedingte Kündigung, die lediglich wegen einer fehlenden Abmahnung unwirksam war, steht in dieser Hinsicht einer Abmahnung gleich. Auch hiermit wird der Betroffene ausreichend gewarnt, dass bei wiederholter Pflichtverletzung mit einer erneuten Kündigung zu rechnen ist. Daher ist es bei einer erneuten gleichartigen Pflichtverletzung zumindest zulässig, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Nur dann, wenn die Pflichtverletzung außerordentlich schwere Auswirkungen hatte, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
ArbG Cottbus, 06.10.2009 - Az: 6 Ca 652/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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