In den konkret zu beurteilenden Fällen ging es um zwei Arbeitnehmer, die mit Aushilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei für monatlich 100 € beschäftigt waren bzw. sind. Deren Stundenlohn lag bei 15 bzw. 14 Wochenarbeitsstunden, was rechnerisch 1,54 € bzw. 1,65 € pro Stunde ergibt.
Ob ein sittenwidriger Lohn vorliegt, hängt davon ab, wie die zu erbringende Arbeitsleistung üblicher Weise zu bewerten ist. Wird der im Wirtschaftszweig übliche Lohn um mehr als 1/3 unterschritten, so spricht man von einem sittenwidrigen Lohn.
Nach Ansicht der Kammer lag zwar ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vor. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen.
Die Besonderheit: die Betroffenen hatten den vereinbarten Lohn freiwillig akzeptiert um wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Im Ergebnis war dieser zwar sittenwidrig, aber nicht ausbeuterisch. Der Anwalt habe hier keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, so das Gericht.
Ob ein sittenwidriger Lohn vorliegt, hängt davon ab, wie die zu erbringende Arbeitsleistung üblicher Weise zu bewerten ist. Wird der im Wirtschaftszweig übliche Lohn um mehr als 1/3 unterschritten, so spricht man von einem sittenwidrigen Lohn.
Nach Ansicht der Kammer lag zwar ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vor. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen.
Die Besonderheit: die Betroffenen hatten den vereinbarten Lohn freiwillig akzeptiert um wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Im Ergebnis war dieser zwar sittenwidrig, aber nicht ausbeuterisch. Der Anwalt habe hier keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, so das Gericht.
ArbG Cottbus, 09.04.2014 - Az: 13 Ca 10477/13 und 13 Ca 10478/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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