Hat ein Auszubildender einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, scheidet ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG aus. Eine Quarantäneverfügung nach § 30 IfSG wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts stellt einen in der Person des Auszubildenden liegenden Grund gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG dar.
Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Dem Auszubildenden muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch zugestanden haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG erhält der Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung auszahlt, eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes u.a. als Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Dem Auszubildenden muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch zugestanden haben.
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