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Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG eines Auszubildenden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat ein Auszubildender einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, scheidet ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG aus. Eine Quarantäneverfügung nach § 30 IfSG wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts stellt einen in der Person des Auszubildenden liegenden Grund gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG erhält der Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung auszahlt, eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes u.a. als Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Dem Auszubildenden muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch zugestanden haben.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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