Gemäß § 20 Satz 1 BBiG beginnt ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Dieser (gesetzliche) Grundsatz gilt jedoch - untechnisch gesprochen - nicht uneingeschränkt. So wird die Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn eines zweiten Berufsausbildungsverhältnisses zwischen denselben Parteien unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig gehalten.
In einer Entscheidung vom 12.02.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage der Zulässigkeit einer erneuten Vereinbarung einer Probezeit Stellung genommen (BAG, 12.02.2015 - Az: 6 AZR 831/13). Hiernach gelten für die Beurteilung der Zulässigkeit einer erneuten Probezeitvereinbarung folgende Grundsätze:
Das Bundesarbeitsgericht führt in der genannten Entscheidung zunächst aus, dass der Wortlaut des § 20 Satz 1 BBiG allein an den (rechtlichen) Bestand des Ausbildungsverhältnisses anknüpfe und demnach jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis erneut mit einer Probezeit beginne mit der Folge, dass eine Probezeit einschränkungslos vereinbart werden müsse.
Weil - so das Bundesarbeitsgericht weiter - eine solch enge, allein am Wortlaut haftende Auslegung dem gesetzlichen Zweck des § 20 Satz 1 BBiG nicht gerecht würde, sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren:
In einer Entscheidung vom 12.02.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage der Zulässigkeit einer erneuten Vereinbarung einer Probezeit Stellung genommen (BAG, 12.02.2015 - Az: 6 AZR 831/13). Hiernach gelten für die Beurteilung der Zulässigkeit einer erneuten Probezeitvereinbarung folgende Grundsätze:
Das Bundesarbeitsgericht führt in der genannten Entscheidung zunächst aus, dass der Wortlaut des § 20 Satz 1 BBiG allein an den (rechtlichen) Bestand des Ausbildungsverhältnisses anknüpfe und demnach jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis erneut mit einer Probezeit beginne mit der Folge, dass eine Probezeit einschränkungslos vereinbart werden müsse.
Weil - so das Bundesarbeitsgericht weiter - eine solch enge, allein am Wortlaut haftende Auslegung dem gesetzlichen Zweck des § 20 Satz 1 BBiG nicht gerecht würde, sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren:
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ArbG Aachen, 26.11.2019 - Az: 5 Ca 1237/19
ECLI:DE:ARBGAC:2019:1126.5CA1237.19.00
Nachfolgend: LAG Köln - Az: 11 Sa 105/20 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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