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Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer in einem abgrenzbaren Liefergebiet können einen eigenständigen Betriebsrat wählen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert.

Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Wahl hält die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmern einen einheitlichen Betrieb bilden.

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück.

Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen. Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar.

Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmern, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gebe es nicht. Auch sei die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert.

Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen würden, die für die Einheit zuständig sei. Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim LAG Köln eingelegt.


ArbG Aachen, 23.04.2024 - Az: 2 BV 56/23

Quelle: PM des ArbG Aachen

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