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Frauen-Bustour-Veranstaltung in Balingen unter Auflagen erlaubt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Stadt Balingen hatte eine für Dienstag, den 22. Dezember 2020 angemeldete Versammlung im Rahmen der sogenannten Frauen-Bustour (Motto: „Gemeinsam für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit“) auf dem Balinger Marktplatz untersagt.

Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts unter der Auflage stattgegeben, dass infektionsschutzrechtliche Vorgaben (Mindestabstand von 1,5 m, Mund-Nasen-Schutz bzw. Visier, Einsatz von Ordnern) einzuhalten sind und die Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt ist.

Den Gefahren, die angesichts der aktuellen Infektionszahlen im Zollernalbkreis und der angespannten Situation in den Intensivbereichen der Krankenhäuser in Albstadt und Balingen von der Veranstaltung ausgingen, könne durch Aufbietung polizeilicher Ressourcen voraussichtlich hinreichend begegnet werden, sofern die mit separatem Bescheid der Versammlungsbehörde bereits im Vorfeld der Untersagung verfügten Infektionsschutz-Vorgaben eingehalten würden und die Teilnehmerzahl auf die von der Veranstalterin angemeldeten 100 Personen beschränkt bleibe. Die Versammlung könne jedoch unter Umständen aufgelöst werden, falls sich herausstelle, dass die Hygienevorgaben in erheblichem Umfang missachtet würden.

Offengelassen hat die Kammer, ob die Verbotsverfügung an einem formellen Mangel leidet, weil sie von der Versammlungsbehörde, Stadt Balingen, und nicht vom Kreisgesund-heitsamt (§ 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz) erlassen wurde.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde der Stadt Balingen hätte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu befinden.


VG Sigmaringen, 21.12.2020 - Az: 10 K 4792/20

Quelle: PM des VG Sigmaringen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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