Nach § 240 SGB V ist bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ausreichend für die Berücksichtigung einer erhaltenen Kapitalleistung ist, dass die Einnahmen geeignet sind, für den Lebensunterhalt verwendet zu werden. Hierzu zählt u. a. die Kapitalleistung aus einer vom Arbeitgeber zur Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung.
Bei der Beitragsbemessung sind u. a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken.
Unschädlich ist, wenn die Auszahlung einige Jahre vor dem Regelrentenalter erfolgt ist. Eine zur Nichtanrechnung führende Überbrückungsfunktion ist nur dann gegeben, wenn die Auszahlung im Zusammenhang mit einem nicht vom Arbeitnehmer verschuldeten Arbeitsplatzverlust erfolgt.