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Ersatzpflicht für Unterhaltsvorschussleistungen bei nach ausländischem Recht wirksamer Heirat

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ledig iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht, wer nach dem Internationalen Privatrecht wirksam verheiratet ist (hier: Eheschließung in Armenien); die sog. Haager Apostille oder Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Inland ist dafür keine Voraussetzung.

Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben iSv § 1 Abs. 2 UVG dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.

Ein Anspruch nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen als der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit nicht hätte leisten dürfen (hier: Leistungsgewährung wider dem materiellen Recht).


VG Würzburg, 17.03.2022 - Az: W 3 K 20.471


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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