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Ersatzpflicht für Unterhaltsvorschussleistungen bei nach ausländischem Recht wirksamer Heirat

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ledig iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht, wer nach dem Internationalen Privatrecht wirksam verheiratet ist (hier: Eheschließung in Armenien); die sog. Haager Apostille oder Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Inland ist dafür keine Voraussetzung.

Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben iSv § 1 Abs. 2 UVG dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.

Ein Anspruch nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen als der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit nicht hätte leisten dürfen (hier: Leistungsgewährung wider dem materiellen Recht).


VG Würzburg, 17.03.2022 - Az: W 3 K 20.471

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