Ledig iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht, wer nach dem Internationalen Privatrecht wirksam verheiratet ist (hier: Eheschließung in Armenien); die sog. Haager Apostille oder Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Inland ist dafür keine Voraussetzung.
Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben iSv § 1 Abs. 2 UVG dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.
Ein Anspruch nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen als der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit nicht hätte leisten dürfen (hier: Leistungsgewährung wider dem materiellen Recht).
Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben iSv § 1 Abs. 2 UVG dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.
Ein Anspruch nach § 105 SGB X scheidet aus, wenn der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen als der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit nicht hätte leisten dürfen (hier: Leistungsgewährung wider dem materiellen Recht).
VG Würzburg, 17.03.2022 - Az: W 3 K 20.471
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


