Die Abhebegebühr in Höhe von 5,98 € kann der Kläger nach § 11 Abs. 2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung im Sinne des § 11 Abs.1 EVO verlangen. Die EVO ist auch neben der europäischen
Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen einer
Zugverspätung.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das angerufene Amtsgericht Münster ist insbesondere örtlich zuständig. Denn der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Münster, §§ 12, 13 ZPO. Und dieser ist bereits nach den Tarifbestimmungen der Beklagten ausschlaggebend.
Der Kläger hat zunächst für die streitgegenständliche Verspätung einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch in Höhe von 73,09 € geltend gemacht.
Nach Zustellung der Klageschrift am 09.08.2023 bei der Beklagten hat diese am 10.08.2023 66,10 € an den Kläger für die entstandenen Taxikosten gezahlt. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass sich - im Sinne von § 91 a Abs. 1 S.2 ZPO - der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt hat.
Dem Kläger steht hinsichtlich der restlichen 6,99 € ein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Die Abhebegebühr in Höhe von 5,98 € kann der Kläger nach § 11 Abs. 2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung im Sinne des § 11 Abs. 1 EVO verlangen. Die EVO ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch neben der europäischen Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).
Zudem kann der Kläger – wie schlüssig vorgetragen - die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 1,50 begehren. Das Gericht ist insoweit allerdings an den Klageantrag gebunden, § 308 ZPO.
Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs.1, 91 a ZPO.
Soweit der Rechtsstreit in Höhe der ursprünglich geforderten Taxiskosten in Höhe von 66,10 € als übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91 a Abs.1 S.2 ZPO), waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat die Klageforderung insoweit nach Rechtshängigkeit gezahlt und den Klageanspruch dadurch anerkannt, und zwar ohne Vorbehalte. Der pauschale Einwand, die Beklagte habe sich nicht in Verzug befunden, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden.
Die Kostenfolge entspricht daher billigem Ermessen, § 91 a ZPO.