Die Abtretung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Rechtsdienstleister scheitert nicht an einer fehlenden Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), weil die VO (EG) 261/2004 kein „deutsches Recht“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG darstellt. Eine nationale Registrierungspflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung würde zudem gegen den Anwendungsvorrang der Fluggastrechteverordnung und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoßen. Daneben ist bei elektronisch geschlossenen Inkassoverträgen mit Verbrauchern auch bei reiner Erfolgsvergütung die Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB einzuhalten - bei ordnungsgemäßer Gestaltung steht die Wirksamkeit der Abtretung jedoch außer Frage.
Beim Ausgleichsanspruch handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, 25.02.2016 - Az: X ZR 35/15). Auch der EuGH ordnet diese Ansprüche grundsätzlich vertraglichen Regelungen zu (vgl. EuGH, 07.03.2018 - Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Zwar hat der EuGH in einem neueren Urteil klargestellt, dass die Ansprüche ihre Grundlage nicht in einem Vertrag haben, da auch Fluggäste ohne direkten Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Ansprüche geltend machen können (vgl. EuGH, 29.02.2024 - Az: C-11/23) - im selben Urteil hält der EuGH jedoch fest, dass eine Klage auf Ausgleichszahlung ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag hat. Die Wirksamkeit der Abtretung richtet sich daher nach dem Recht, das auf die der Buchung zugrunde liegende vertragliche Beziehung anwendbar ist. Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, hat der Fluggast seinen Wohnsitz in Deutschland und liegen Abgangs- wie Bestimmungsort des Fluges im Inland, ist deutsches Recht maßgeblich.
Eine Auffassung bejaht dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung europäischer Verordnungen und zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. OLG Hamm, 24.07.2024 - Az: I-11 U 69/23; LG Hamburg, 21.08.2018 - Az: 312 O 89/18).
Die vorzugswürdige Gegenauffassung versteht unter „deutschem Recht“ ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht (vgl. LG Berlin II, 29.04.2025 - Az: 52 O 103/25 eV; LG Dortmund, 18.09.2025 - Az: 1 S 113/25; AG Dortmund, 08.04.2025 - Az: 423 C 8372/24; AG Köln, 11.04.2025 - Az: 115 C 922/24; AG Simmern, 01.07.2025 - Az: 32 C 48/25; AG Hannover, 24.06.2025 - Az: 560 C 872/25). Hierfür streiten Wortlaut, Systematik und Regelungszweck des RDG:
Anwendbares Recht auf die Wirksamkeit der Abtretung
Die Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit der Abtretung eines Ausgleichsanspruchs nach der VO (EG) 261/2004 zu beurteilen ist, beantwortet sich nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO. Danach bestimmt sich das auf die Übertragbarkeit einer Forderung anzuwendende Recht nach dem Recht, dem die übertragene Forderung selbst unterliegt. Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO erfasst dabei nicht nur die abstrakte Übertragbarkeit, sondern auch gesetzliche Wirksamkeitshindernisse für die Übertragung - darin unterscheidet er sich vom Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO, der das Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar regelt.Beim Ausgleichsanspruch handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, 25.02.2016 - Az: X ZR 35/15). Auch der EuGH ordnet diese Ansprüche grundsätzlich vertraglichen Regelungen zu (vgl. EuGH, 07.03.2018 - Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Zwar hat der EuGH in einem neueren Urteil klargestellt, dass die Ansprüche ihre Grundlage nicht in einem Vertrag haben, da auch Fluggäste ohne direkten Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Ansprüche geltend machen können (vgl. EuGH, 29.02.2024 - Az: C-11/23) - im selben Urteil hält der EuGH jedoch fest, dass eine Klage auf Ausgleichszahlung ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag hat. Die Wirksamkeit der Abtretung richtet sich daher nach dem Recht, das auf die der Buchung zugrunde liegende vertragliche Beziehung anwendbar ist. Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, hat der Fluggast seinen Wohnsitz in Deutschland und liegen Abgangs- wie Bestimmungsort des Fluges im Inland, ist deutsches Recht maßgeblich.
Fällt die VO (EG) 261/2004 unter „deutsches Recht“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG?
Der Anwendungsbereich des RDG setzt nach § 1 Abs. 2 RDG voraus, dass die Rechtsdienstleistung „deutsches Recht“ betrifft. Ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht - wie die VO (EG) 261/2004 - darunter fällt, ist umstritten.Eine Auffassung bejaht dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung europäischer Verordnungen und zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. OLG Hamm, 24.07.2024 - Az: I-11 U 69/23; LG Hamburg, 21.08.2018 - Az: 312 O 89/18).
Die vorzugswürdige Gegenauffassung versteht unter „deutschem Recht“ ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht (vgl. LG Berlin II, 29.04.2025 - Az: 52 O 103/25 eV; LG Dortmund, 18.09.2025 - Az: 1 S 113/25; AG Dortmund, 08.04.2025 - Az: 423 C 8372/24; AG Köln, 11.04.2025 - Az: 115 C 922/24; AG Simmern, 01.07.2025 - Az: 32 C 48/25; AG Hannover, 24.06.2025 - Az: 560 C 872/25). Hierfür streiten Wortlaut, Systematik und Regelungszweck des RDG:
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LG Landshut, 28.05.2026 - Az: 12 S 3015/25 e
Vorgehend: AG Erding, 14.10.2025 - Az: 104 C 2123/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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