Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die
Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Fluggesellschaft ist gehalten, zu anderweitigen Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung auch dann vorzutragen, wenn mit diesen eine Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan ebenfalls nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer
Annullierung gleichkommen. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen.
Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar. Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern.
Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann.
Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung - die in Art. 5 Abs. 1 einen
Ausgleichsanspruch nur für den Fall der Annullierung und eines dadurch verursachten Zeitverlusts von mindestens drei Stunden vorsieht - ist allerdings nur maßgeblich, ob sich die Umstände, auf denen die Annullierung beruht, mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden lassen.
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