Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:
1. Ist ein
Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?
2. Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist: Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO) in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten zu 2 einen Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca und zurück. Die Beklagte zu 1 war ausführendes Flugunternehmen. Der Hinflug war für den 31. Oktober 2019 vorgesehen. Der Abflug verspätete sich um sechs Stunden. Einen früheren Ersatzflug boten die Beklagten dem Kläger nicht an. Wegen eines Termins am Zielort buchte der Kläger eigenständig einen Ersatzflug und erreichte Palma mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden und sei dort von der Beklagten zu 1 über die Verspätung informiert worden.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Beklagte zu 2 im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe nicht verbrauchter Steuern und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat im Wege des Teilurteils die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klagabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag gegen die Beklagte zu 1 weiter. Diese tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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