Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:
1. Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zu von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebener Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung im genannten Sinne - entsprechend dem Fall der Annullierung des Fluges - von diesem Erfordernis ausgenommen?
2. Für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein aufgrund des Eintretens einer großen Verspätung im genannten Sinne von dem Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung ausgenommen ist, greift eine solche Ausnahme dann ein, wenn dem Fluggast hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Flug erst mit einer großen Verspätung im genannten Sinne ankommen wird?
Der Zedent buchte einen Flug vom 26. Juni 2018 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca, den die Beklagte mit einer planmäßigen Landung um 10:15 Uhr durchführen sollte. Der Zedent trat den Flug nicht an. Der Flug wurde mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten durchgeführt.
Die Klägerin hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zedent habe seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin wirksam abgetreten und die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen einer eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
1. Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zu von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebener Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung im genannten Sinne - entsprechend dem Fall der Annullierung des Fluges - von diesem Erfordernis ausgenommen?
2. Für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein aufgrund des Eintretens einer großen Verspätung im genannten Sinne von dem Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung ausgenommen ist, greift eine solche Ausnahme dann ein, wenn dem Fluggast hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Flug erst mit einer großen Verspätung im genannten Sinne ankommen wird?
Der Vorlagefrage liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) wegen der verspäteten Durchführung eines Fluges in Anspruch.Der Zedent buchte einen Flug vom 26. Juni 2018 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca, den die Beklagte mit einer planmäßigen Landung um 10:15 Uhr durchführen sollte. Der Zedent trat den Flug nicht an. Der Flug wurde mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten durchgeführt.
Die Klägerin hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zedent habe seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin wirksam abgetreten und die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen einer eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
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