Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten. Ein pauschal gehaltenes Vorbringen reicht zur Entlastung nicht aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht aufgrund eines Fluges geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau B. verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug N01 am 30.09.2022 von Düsseldorf nach Málaga. Der Flug sollte planmäßig am 30.09.2022 um 06:10 Uhr starten und am um 09:15 Uhr landen.
Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.854 km.
Der Flug N01 wurde jedoch
annulliert. Darüber wurde der Kläger erst unter dem 29.09.2022 informiert. Informationen über Ansprüche nach der
EG-VO 261/04 stellte die Beklagte dabei nicht zur Verfügung.
Mit der durch den
Reiseveranstalter umgebuchten Verbindung von Düsseldorf über Wien nach Málaga (OS 152 und OS 385) erreichten der Kläger und seine Ehefrau ihr Endziel erst am 01.10.2022 um 16:25 Uhr.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger pro Fluggast jeweils eine Ausgleichszahlung aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von 400,00 EUR aus der EG-VO 261/04.
Die Beklagte behauptet, die Annullierung beruhe auf einem Streik der Fluglotsen in Frankreich. Davon habe sie, die Beklagte erstmals am 26.09.2022 erfahren. Erst am 28. September 2022 habe Eurocontrol gegen 15.00 Uhr (UTC) den Mitigationsplan veröffentlicht und es seien entgegen der Mitteilung am Vortag hohe Slotregulierungen angekündigt worden. Es sei eine Streichungsempfehlung von 10% ausgesprochen worden. Aufgrund der streikbedingten Auswirkungen am Vortag des streitgegenständlichen Flugtages habe die Beklagte Flüge annullieren müssen. Entgegen der angekündigten moderaten Slotregulierungen seien streikbedingt dann Slots mit einer Verzögerung von 220 Minuten ausgesprochen worden. So auch für den streitgegenständlichen Flug. Aufgrund dieser Slotregulierungen, der damit einhergehenden Verzögerung, unter Berücksichtigung der Dienstzeit der Crew sowie des nachfolgenden Flugplans und des in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbots, habe festgestanden, dass es der Beklagten nicht möglich sein würde, den Umlauf durchzuführen. Eine Ersatzcrew oder ein Subcharter hätte nicht zur Verfügung gestanden.
Eine Umbuchung auf den noch am streitgegenständlichen Flugtag weiteren Direktflug um 18.35 Uhr sei nicht möglich gewesen, da keine weiteren Kapazitäten auf diesem Flug nach Málaga vorhanden gewesen seien. Auch habe mangels Anschlussflügen aufgrund des Streiks eine Umsteigeverbindung am selben Tag nicht angeboten werden können. Da der gesamte Flugverkehr betroffen gewesen sei, seien sämtliche Flüge entweder annulliert oder erheblich verspätet durchgeführt worden. Das Erreichen eines Anschlussfluges habe nicht gewährleistet werden können.
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