Eine Abflugverspätung ist für einen Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung nicht maßgeblich, es kommt auf die Ankunftsverspätung an. Nur dann, wenn diese drei oder mehr Stunden über dem angesetzten Ankunftszeitpunkt am Endziel erfolgt, kommt eine Ausgleichszahlung in Frage.
Eine relevante Abflugverspätung ist somit also auch nicht erforderlich, ein Mangel derselben steht einem Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht im Wege. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.
Die Kläger hatten einen Flug … von Punta Cana nach Düsseldorf gebucht, der von der Beklagten am 28.03.2011 um 22.10 Uhr ausgeführt werden sollte. Tatsächlich startete der Flug mit einer Abflugverspätung von 2 Stunden und 4 Minuten und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 6 Stunden und 21 Minuten.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 hat die Beklagte Ansprüche der Kläger schriftlich zurückweisen lassen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da die Kläger weder einen Flugschein noch eine bestätigte Buchung vorlegen. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass aufgrund der Abflugverspätung von lediglich 2 Stunden und 4 Minuten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme.
Eine relevante Abflugverspätung ist somit also auch nicht erforderlich, ein Mangel derselben steht einem Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht im Wege. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger begehren Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.Die Kläger hatten einen Flug … von Punta Cana nach Düsseldorf gebucht, der von der Beklagten am 28.03.2011 um 22.10 Uhr ausgeführt werden sollte. Tatsächlich startete der Flug mit einer Abflugverspätung von 2 Stunden und 4 Minuten und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 6 Stunden und 21 Minuten.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 hat die Beklagte Ansprüche der Kläger schriftlich zurückweisen lassen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da die Kläger weder einen Flugschein noch eine bestätigte Buchung vorlegen. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass aufgrund der Abflugverspätung von lediglich 2 Stunden und 4 Minuten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme.
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