Steht fest, dass ein Scheibenwischer während des Waschvorgangs
abgerissen wurde, so besteht ein Ersatzanspruch hinsichtlich des Wischerblatts.
Eine ordnungsgemäß arbeitende Anlage darf fremdes Eigentum nicht beschädigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist unstreitig, dass der Wischer während des Betriebes der Anlage abgerissen wurde. Der Kläger präsentierte im Termin vom 19.06.2014 zudem die Bestandteile des Wischers und ein elastisches Stück Plastikschaumstoff, das als Teil der Waschbürste zugeordnet werden konnte.
Das grüne Plastikstück, eines der Wischhaare der rotierenden Waschbürste, war an der Abrissstelle verjüngt. Offenbar verhakte es sich während der Waschvorgangs mit dem Wischer und riss diesen mit nicht unerheblicher Kraft heraus und dabei ab.
Da also feststeht, dass der Wischer durch die rotierende Bürste beschädigt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Pflichtverletzung, nämlich die Beschädigung fremden Eigentums im Zuge des Waschvorgangs gegeben; hinsichtlich der Pflichtverletzung ist nicht auf die Fehlfunktion der Anlage abzustellen.
Auch eine ordnungsgemäß arbeitende Anlage darf – z.B. aufgrund eines Herstellerbedingten Konstruktionsdefizits oder wegen Verwirklichung des allgemeinen Restrisikos – fremdes Eigentum nicht beschädigen.
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