Allein aus einer Leistungsbeurteilung als überdurchschnittlich, ergibt sich nicht zwingend, dass im qualifizierten Arbeitszeugnis auch das Verhalten überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung fordert, so sind entsprechende Umstände darzulegen, die eine Verhaltensbewertung gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als überdurchschnittlich rechtfertigen. Gelingt der Nachweis nicht, so besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, das Zeugnis entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zu verbessern.
LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2009 - Az: 10 Sa 183/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


