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Unterdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für solche Tatsachen, die eine unterdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in einem qualifizierten Arbeitszeugnis rechtfertigen sollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es besteht kein Anspruch der Beklagten darauf, die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Zeugnisses in die Formulierung abzuändern: „Sie hat die übertragenden Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.“

Auch und gerade nach der eigenen Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der von ihnen gewünschten Leistungsbeurteilung um eine solche nur ausreichender, unterdurchschnittlicher Qualität. Diese Einschätzung ist richtig.

Das Arbeitsgericht hat aber bereits mit aller wünschenswerten Klarheit herausgearbeitet, dass diejenige Partei, die eine Leistungsbeurteilung beansprucht, die nach oben oder nach unten von durchschnittlichem Leistungsniveau abweicht, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist.

Schon das Arbeitsgericht hat sinngemäß zutreffend ausgeführt, dass die Darlegungen der Beklagen nicht ausreichen, um dem objektiven Beobachter den Eindruck zu vermitteln, dass die Leistung der Klägerin in ihrem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten unter Einbeziehung in erster Linie der arbeitsvertraglichen Hauptaufgabe und daneben aller charakteristischen Nebenaufgaben insgesamt eine nur unterdurchschnittliche, allenfalls ausreichende Bewertung verdient.

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