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Positives, ironisches Zeugnis muss korrigiert werden!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.

Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.

Konkret hatte der Arbeitgeber vom Entwurf wie folgt abgewichen:

Entwurf des Gläubigers Zeugnis der Schuldnerin
stets sicher und zu jeder Zeit sicher und
seiner sehr guten Auffassungsgabe seiner extrem guten Auffassungsgabe
war Herr F immer war Herr F selbstverständlich immer
Aufgaben mit beispielhaftem Engagement Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement
auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse
seine sehr gut entwickelte Fähigkeit seine extrem gut entwickelte Fähigkeit
haben sich erfreulich entwickelt haben sich äußerst erfreulich entwickelt
Herr F stets ein kompetenter Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter
bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend
Wir bewerten ihn mit „sehr gut“. Wenn es bessere Note als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.
Wegen seines freundlichen Wegen seines extrem freundlichen
und Kunden war immer vorbildlich. und Kunden war zu jeder Zeit vorbildlich.
für die stets sehr gute Zusammenarbeit für die stets hervorragende Zusammenarbeit
Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.


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LAG Hamm, 14.11.2016 - Az: 12 Ta 475/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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