Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.
Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.
Konkret hatte der Arbeitgeber vom Entwurf wie folgt abgewichen:
Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.
Konkret hatte der Arbeitgeber vom Entwurf wie folgt abgewichen:
| Entwurf des Gläubigers | Zeugnis der Schuldnerin |
| stets sicher und | zu jeder Zeit sicher und |
| seiner sehr guten Auffassungsgabe | seiner extrem guten Auffassungsgabe |
| war Herr F immer | war Herr F selbstverständlich immer |
| Aufgaben mit beispielhaftem Engagement | Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement |
| auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse | auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse |
| seine sehr gut entwickelte Fähigkeit | seine extrem gut entwickelte Fähigkeit |
| haben sich erfreulich entwickelt | haben sich äußerst erfreulich entwickelt |
| Herr F stets ein kompetenter | Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter |
| bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet | bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend |
| Wir bewerten ihn mit „sehr gut“. | Wenn es bessere Note als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen. |
| Wegen seines freundlichen | Wegen seines extrem freundlichen |
| und Kunden war immer vorbildlich. | und Kunden war zu jeder Zeit vorbildlich. |
| für die stets sehr gute Zusammenarbeit | für die stets hervorragende Zusammenarbeit |
| Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. | Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen. |
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LAG Hamm, 14.11.2016 - Az: 12 Ta 475/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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