Weigert sich ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person, trotz vertraglicher Verpflichtung zur Beachtung ausländischer Steuervorschriften und bei bestehender Einkommenssteuerpflicht in der Russischen Föderation, dort Einkünfte zu deklarieren und die Einkommenssteuer zu entrichten, kann dies einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2021 - Az: 5 Sa 42/21
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0811.5SA42.21.00
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