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Arbeitszeugnis mit zweifelhaftem Angebot

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber folgenden Satz in das Arbeitszeugnis aufgenommen:

„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von [..] hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“

Dieser Satz ist ersatzlos zu streichen, da er gegen den Grundatz, dass ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, verstößt.

Ein solches Angebot kann von einem objektiven und besonnenen Leser nur als verschlüsselten Hinweis verstanden werden, dass die Leistungsbeurteilung im Zeugnis tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprochen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat Anspruch auf Streichung des benannten Satzes aus dem Zeugnis nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO.

Dass ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss, ist den Parteien bewusst. Es darf jedoch nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über den Arbeitnehmer zu treffen.

Hierzu hat sich eine zahlreiche Kasuistik in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung entwickelt. Der streitgegenständliche Satz war dabei bisher – soweit für das Gericht erkennbar – noch nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte insoweit eine Vorreiterrolle einnimmt bzw. nach Aussage im Kammertermin vom 01.04.2009 einnehmen will.

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