Hat die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone wirksam auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen, fehlt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Sanierungsmaßnahmen - und zwar unabhängig davon, ob Teile der Balkone im Gemeinschaftseigentum stehen. Die GdWE kann diese Verwaltungskompetenz auch nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Beschlüsse über Planung und Finanzierung einer solchen Maßnahme teilen das Schicksal des Grundlagenbeschlusses und sind ebenfalls für ungültig zu erklären.
Beschlusskompetenz der GdWE bei übertragener Erhaltungspflicht
Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Beschlüsse zur Erhaltung von Balkonen fassen kann, hängt entscheidend davon ab, wem nach der Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht zugewiesen ist. Enthält die Teilungserklärung eine Regelung, nach der Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die zum ausschließlichen Gebrauch eines Wohnungseigentümers bestimmt sind - ausdrücklich genannt werden dabei Balkone, Terrassen und Veranden - von dem jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, so überträgt diese Regelung die Erhaltungspflicht wirksam auf den einzelnen Sondereigentümer.Reichweite der Übertragung auf Teile im Gemeinschaftseigentum
Eine solche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Sondereigentümers auch diejenigen Teile des Balkons erfasst, die nach allgemeinen Grundsätzen im Gemeinschaftseigentum stehen. Der Umstand, dass konstruktiv tragende oder gemeinschaftlich genutzte Elemente eines Balkons dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sein können, steht der Wirksamkeit einer solchen Übertragung nicht entgegen. Maßgeblich ist allein der klare Wortlaut der Teilungserklärung, der - sofern er eindeutig ist - keiner einschränkenden Auslegung anhand sonstiger Regelungen der Gemeinschaftsordnung zugänglich ist.Urteil freischalten
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