Schönheitsreparaturen müssen auch nach allgemeiner Ansicht fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden, der Mieter ist verpflichtet, die geschuldeten Reparaturen – zwar nicht notwendigerweise durch einen Fachmann – aber doch in fachmännischere Art und Weise zu erbringen.
Es kann zwar in Folge von nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen im Einzelfall auch ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bestehen, wenn die schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen zu Substanzverletzungen an der Mietsache geführt haben.
Die Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen und Substanzschäden erfolgt dabei danach, ob der Missstand durch Malerarbeiten einschließlich der üblichen Vorarbeiten behoben werden kann.
Können bloße Malerarbeiten einen ordentlichen Zustand schaffen, fehlt es an einer Substanzbeschädigung und damit an einer einen Schadensersatzanspruch begründenden Vertragsverletzung.
Obwohl der Mieter seine mietvertragliche Pflicht zur Durchführung von fachgerechten Schönheitsreparaturen verletzt hat, besteht bei bloßen Malerarbeiten gleichwohl kein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz, sondern lediglich ein Anspruch auf eine entsprechende Vorschusszahlung zur Durchführung der erneuten, ordnungsgemäßen Schönheitsreparaturen.