Werden in einer Mietswohnung regelmäßig Partys gefeiert, bei denen es nicht nur zu erheblichen
Lärm und lauter Musik sondern zudem noch wiederholt zu Polizeieinsätzen kommt, so kann dies unter Umständen die
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Im zu entscheidenden gefährdeten die Partys nämlich die übrigen Bewohner. So wurden Gegenstände vom
Balkon geschmissen - u.a. Stühle und ein Wäscheständer.
Die Kündigung des Vermieters wegen Gefährdung Dritter und erheblichen Verstoß gegen die
Hausordnung sowie die Mieterpflichten bestätigte schließlich das in der Sache befasste Gericht.
Die große Anzahl von Verstößen - auch wenn diese nicht eindeutig dem Mieter zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte - rechtfertigten hier die Kündigung des Mietverhältnisses.
Das Recht des Mieters,
Besuch zu haben und in der Wohnung zu feiern findet seine Grenze dort, wo andere Mitbewohner über Gebühr strapaziert oder gefährdet werden. So lag der Fall hier.
Das Gericht war der Ansicht, dass das bisherige Verhalten des Mieters gezeigt habe, dass er die Rechte der anderen Hausbewohner auch künftig nicht hinreichend respektieren würde.