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Besuchskonzept einer Pflegeeinrichtung zu Corona-Zeiten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine an Pflegeeinrichtungen gerichtete Anordnung, ein Besuchskonzept mit Besuchseinschränkungen vorzuhalten, ist als eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG anzusehen. Zwar dienen die hier gerügten Elemente dieses Gesamtkonzeptes nicht dem Infektionsschutz, sondern insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Sicherung andere schützenswerter Belange. Dies lässt bei diesen Teilen des Konzepts jedoch nicht die Qualität einer Schutzmaßnahme entfallen.

Bei Erlass von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen müssen nicht nur die Teilhabeinteressen der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch die Interessen der Pflegeeinrichtungen an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Einrichtungsbetriebs in die Abwägung mit den infektionsschutzrechtlichen Zielen eingestellt werden.

Die Vorgaben in den Ziffern 2.1 Satz 1 und 2.2 CoronaAVPflegeundBesuche vom 15. Januar 2021, wonach jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einer Pflegeeinrichtung täglich Besuch erhalten kann und die Besuche auf zwei Besuche pro Tag und Bewohnerin bzw. Bewohner jeweils durch maximal zwei Personen, im Außenbereich auf jeweils vier Personen pro Besuch zu beschränken sind, erweisen sich nach der Würdigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zulasten des eine Pflegeeinrichtung betreibenden Antragstellers als unangemessen. Denn die Vorgaben lassen neben bestimmten Mechanismen bei einem konkreten Ausbruchsgeschehen in der Pflegeeinrichtung keine Reaktion auf atypische Situationen zu, in denen ein geordnetes Besuchermanagement (u.a. mit Kurzscreening und PoCTest vor Betreten der Einrichtung) und damit ein ordnungsgemäßer Einrichtungsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann, etwa bei (nicht kompensierbaren) Personalengpässe aus anderen Gründen als einem konkreten Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder wegen eines nicht ordnungsgemäß zu verarbeitenden erhöhten Besucherandrangs.

Ziffer 4 Satz 3 CoronaAVPflegeundBesuche vom 15. Januar 2021, wonach jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner der Pflegeeinrichtung mindestens sechs Stunden täglich die Einrichtung verlassen darf, stellt für den eine Pflegeeinrichtung betreibenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO vom 7. Januar 2021 und § 8 Abs. 2 WTG NRW keinen belastenden Verwaltungsakt dar.


VG Minden, 20.01.2021 - Az: 7 L 1096/20

ECLI:DE:VGMI:2021:0120.7L1096.20.00

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Burkhardt, Weissach im Tal