Dem Unfallgeschädigten steht für die komplette Dauer des unfallbedingten Ausfalles des Fahrzeuges Nutzungsausfall zu. Dies gilt auch für den Zeitraum der Erstellung des Gutachtens sowie einen angemessenen Überlegenszeitraum von fünf Tagen für die Beauftragung der Reparaturfirma.
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AG Hamburg-Wandsbek, 13.11.2013 - Az: 712 C 114/13
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