Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat.
Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen ist insbesondere auch die Fahrpraxis mit einem Mofa nicht ausreichend. Auch die Teilnahme am Straßenverkehr als Beifahrer in einem von einer anderen Person geführten Fahrzeug genügt nicht zum Erhalt der Befähigung.
Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür nach Aufhebung der früheren, bis zum 30. Oktober 2008 geltenden Zweijahresgrenze, nach deren Ablauf seit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Verzicht auf die Prüfung nicht zulässig war, gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen ist insbesondere auch die Fahrpraxis mit einem Mofa nicht ausreichend. Auch die Teilnahme am Straßenverkehr als Beifahrer in einem von einer anderen Person geführten Fahrzeug genügt nicht zum Erhalt der Befähigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Diese Anordnung steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei gerechtfertigter Annahme des Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend.Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür nach Aufhebung der früheren, bis zum 30. Oktober 2008 geltenden Zweijahresgrenze, nach deren Ablauf seit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Verzicht auf die Prüfung nicht zulässig war, gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
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VGH Bayern, 05.12.2023 - Az: 11 ZB 23.1417
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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