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Kiffen und Autofahren - Führerscheinentzug gerechtfertigt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als gelegentlicher Cannabiskonsument wiederholt unter Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug führt, verstößt gegen das Trennungsgebot, sobald der THC-Wert im Blutserum 1,0 ng/ml erreicht oder übersteigt. Liegt darüber hinaus eine fachlich fundierte Drogengefährdung vor, die trotz zwischenzeitlicher Abstinenz erneut aufgelebt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Nichteignung ohne weitere medizinisch-psychologische Begutachtung feststellen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Beurteilung der Fahreignung im Zusammenhang mit Cannabiskonsum erfolgt nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. den §§ 11 bis 14 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV.

Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ordnet dem regelmäßigen Cannabiskonsum stets die fehlende Fahreignung zu. Beim gelegentlichen Konsum nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung dagegen nur dann, wenn zusätzlich eine mangelnde Trennung zwischen Konsum und Fahren, ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust hinzutritt. Gelegentlicher Konsum setzt voraus, dass der Betroffene in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).

Wo verläuft die Grenze des Trennungsgebots?

Das Trennungsgebot verlangt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unter keinen Umständen eintreten kann. Es ist bereits dann verletzt, wenn die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung besteht beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden kann; eine sichere Feststellung der Fahrunsicherheit oder eine signifikante Erhöhung des Unfallrisikos ist nicht erforderlich. Eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17; OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2023 - Az: 16 B 1590/21).

Wird ein gelegentlicher Konsument erstmals unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiswirkung im Straßenverkehr auffällig, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17). Auch ein zweimaliges Auffälligwerden erlaubt regelmäßig keine unmittelbare Entziehung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, sofern die Nichteignung nicht bereits nach § 11 Abs. 7 FeV feststeht. Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter möglicherweise fahrsicherheitsbeeinträchtigender Cannabiswirkung stellen wiederholte Zuwiderhandlungen in diesem Sinne dar (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - Az: 16 B 885/19).

Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene das Trennungsgebot künftig beachten wird - auch unter dem Eindruck einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG. Diese Beurteilung erfordert regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstand und damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - Az: 16 B 885/19).

Wann ist ein Gutachten ausnahmsweise entbehrlich?

Das medizinisch-psychologische Gutachten ist nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann entbehrlich, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststeht. Dies erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung ohne Weiteres selbst feststellen kann; das bloße Vorliegen einer Wiederholungstat begründet für sich genommen keine hinreichend abgesicherte negative Prognose. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - Az: 16 B 885/19).

Liegt jedoch bereits ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das eine Drogengefährdung feststellt und die Fahreignung von einer vollständigen, dauerhaft motivierten Drogenabstinenz abhängig macht, kann eine erneute Fahrt unter Cannabiseinfluss nach nur kurzzeitiger Abstinenz belegen, dass sich das im Gutachten aufgezeigte Risiko eines Kontrollverlusts realisiert hat. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser fachlichen Einschätzung von der fehlenden Fahreignung ausgehen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

Welche Rolle spielt ein ärztliches Cannabis-Attest?

Allein die Behauptung, ein zuvor nicht ärztlich verordneter regelmäßiger Cannabiskonsum sei durch einen ärztlich verordneten ersetzt worden, führt nicht automatisch zur Wiedererlangung der Fahreignung. Erforderlich ist vielmehr, dass Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit feststellbar sind, die zugrundeliegende Erkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene trotz beeinträchtigter Fahrsicherheit am Straßenverkehr teilnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - Az: 16 B 1544/18). Ein Attest, das lediglich allgemein „aus medizinischen Gründen“ einen Cannabiskonsum empfiehlt, stellt keine Verordnung von medizinischem Cannabis in diesem Sinne dar.


VG Köln, 02.03.2023 - Az: 23 L 260/23

ECLI:DE:VGK:2023:0302.23L260.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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