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Regelmäßiger Cannabiskonsum und die Fahreignung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einer spontanen Blutabnahme begründet ein THC-Carbonsäure-Wert von mindestens 150 ng/ml im Blutserum die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums und führt zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wer Cannabis ohne ärztliche Verschreibung eigenmächtig zur Schmerzlinderung einsetzt, wird fahreignungsrechtlich nicht privilegiert, sondern nach den allgemeinen Maßstäben für gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum behandelt.

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; ein Ermessensspielraum der Behörde besteht insoweit nicht. Die Ungeeignetheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Ab wann liegt ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor?

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiert. Ein regelmäßiger Konsum in diesem Sinne liegt vor, wenn die Substanz täglich oder nahezu täglich eingenommen wird (vgl. BVerwG, 26.02.2009 - Az: 3 C 1.08; OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2012 - Az: 16 B 304/12).

Zur Feststellung dieser Konsumhäufigkeit wird auf den Wert der THC-Carbonsäure im Blutserum abgestellt, da dieser - anders als der akute Wirkstoff THC selbst - Rückschlüsse auf länger zurückliegenden Konsum zulässt. Bei einer sogenannten spontanen Blutabnahme, also einer Blutentnahme unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle, wird ab einem Wert von 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen, das heißt täglichen oder nahezu täglichen Konsum ausgegangen (vgl. Möller, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag, 3. Aufl. 2016, § 3 B. Rn. 233; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2015 - Az: 16 B 50/15). Erfolgt die Blutentnahme demgegenüber nicht spontan, sondern erst mit zeitlichem Abstand zur Kontrolle, etwa weil dem Betroffenen eine Frist zur Blutabnahme eingeräumt wird, genügt aufgrund des zwischenzeitlichen Abbauvorgangs bereits ein Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure, um regelmäßigen Konsum anzunehmen (vgl. Möller, a.a.O., § 3 B. Rn. 232 ff.).

Im hier zu entscheidenden Fall wurde bei einer spontanen Blutabnahme ein Wert von rund 345 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt, der den maßgeblichen Schwellenwert deutlich überschritt. Die Überschreitung dieser Schwelle begründet die Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass es weiterer Feststellungen zum tatsächlichen Konsumverhalten bedarf.

Ungeeignetheit auch bei gelegentlichem Konsum?

Unabhängig von der Frage eines regelmäßigen Konsums ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Das erforderliche Trennungsvermögen fehlt, wenn der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt (sogenannte Rauschfahrt). In einem solchen Fall folgt die Ungeeignetheit bereits aus der festgestellten Verkehrsteilnahme unter Wirkstoffeinfluss, unabhängig von der Konsumfrequenz im Übrigen.

Privilegierung bei Selbstmedikation mit Cannabis?

Der Umstand, dass Cannabis mittlerweile verschreibungsfähig ist, führt nicht dazu, dass jeder Konsum automatisch als medizinisch veranlasste Arzneimitteleinnahme im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) zu bewerten wäre. Maßgeblich für die Anwendung dieser Spezialregelung ist vielmehr, ob die Einnahme auf einer ärztlichen Verschreibung beruht, die für den konkreten Krankheitsfall die Einnahme von Cannabis als Medikament ausdrücklich bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - Az: 10 S 1503/16).

Fehlt es an einer solchen ärztlichen Verordnung und testet der Betroffene die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis auf eigene Faust, liegt eine Selbstmedikation vor, die nicht unter die Sonderregelung für Dauerbehandlungen fällt. Ein derartiger Konsum entspricht vielmehr dem Regelfall, für den der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine bindende Bewertung der fehlenden Fahreignung getroffen hat (vgl. Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV). Eine Abweichung von dieser Regelbewertung ist in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt (vgl. Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV; VG Aachen, 19.10.2017 - Az: 3 L 1246/17).

Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Aufschub trägt in der Regel bereits die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsverfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch wenn die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung erheblich beeinträchtigen und im Einzelfall bis zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann, muss der Betroffene solche Folgen angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Risikos für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrags für Leib und Leben hinnehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2013 - Az: 16 B 1124/13).


VG Aachen, 14.12.2018 - Az: 3 L 1028/18

ECLI:DE:VGAC:2018:1214.3L1028.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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