Es besteht kein Anspruch auf Umschreibung einer kosovarischen Fahrerlaubnis ohne erneute Befähigungsprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn der Inhaber diese erst rund 16 Jahre nach seiner Wohnsitzname in Deutschland beantragt hat und zuvor im Kosovo kaum Fahrpraxis erlangt hatte.
Ob nach § 31 Abs. 1a FeV eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
Ob nach § 31 Abs. 1a FeV eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
VGH Bayern, 15.09.2023 - Az: 11 BV 23.937
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