Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Registrierung seines Aufenthalts in Polen dort allenfalls kurze Zeit vor der Ausstellung des
Führerscheins Wohnung genommen hat, ergibt sich bereits daraus ein gewichtiger Hinweis aus dem Ausstellungsstaat, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen; es sei denn, es sind Umstände ersichtlich, die die Begründung eines Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen.
Weitere Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß können sich ergeben, wenn in der vorgelegten Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts in Polen keine registrierte Adresse vermerkt ist, (einzelne) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die polnischen Behörden mit „unknown“ beantwortet sind und wenn der Betreffende dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war.
Bei gravierenden Zweifeln an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung obliegt es dem Betreffenden, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.
Bei der Feststellung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Inlandsungültigkeit einer
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann und an dessen Sofortvollzug ein praktisches Bedürfnis und ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen.