Bei Einnahme von
Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.
Dementsprechend ist die
Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper bzw. im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.
Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung ihrer Inlandsgültigkeit hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum.