Das in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie für das Vorliegen eines am Ausstellungsort der
Fahrerlaubnis bestehenden ordentlichen Wohnsitzes aufgestellte Erfordernis, mindestens 185 Tage im Kalenderjahr an diesem Ort zu wohnen, kann auch erfüllt sein, wenn ein zusammenhängender Zeitraum von 185 Tagen zum Ausstellungszeitpunkt im Kalenderjahr selbst noch nicht verstrichen ist, jedoch dieser entweder in der Folgezeit erreicht wird oder aber sich ein solcher unter Berücksichtigung eines bereits im Vorjahr verstrichenen Zeitraumes ergibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen zum sog. Führerscheintourismus wiederholt bekräftigt, dass nur unter engen und abschließend bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse gemacht werden dürfen, und betont, die Prüfungshoheit insbesondere der Eignungsvoraussetzungen und des Wohnsitzerfordernisses liege allein beim Ausstellerstaat. Dies gelte selbst dann, wenn der die Fahrerlaubnis ausstellende Staat nicht dieselben Eignungsanforderungen stelle, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsehe (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az:
C-329/06).
Die vom EuGH aufgestellten Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennungspflicht beziehen sich abschließend auf solche Fälle, in denen der Ausstellerstaat entweder selbst die Erfordernisse missachtet hat, weil er einen Führerschein ausgestellt hat, aus dem sich bereits der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt, oder zumindest über Informationen verfügt, die unbestreitbar den Nachweis für eine Missachtung liefern. Erst wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dürfen die nationalen Gerichte „alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen“, d.h. etwa auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen.