Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Verweigert der Betroffene die Vorlage des Gutachtens, darf die Behörde auf fehlende Fahreignung schließen und den Antrag ablehnen.
Fahreignung scheidet unter anderem dann aus, wenn jemand - ohne alkoholabhängig zu sein - Alkohol missbräuchlich konsumiert, also das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Wiederhergestellte Eignung setzt voraus, dass der Missbrauch beendet und die Verhaltensänderung gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV).
Anders verhält es sich jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. In diesem Fall eröffnet die Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV der Behörde die Möglichkeit - und Pflicht -, die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen. Diese Anordnung ist ohne behördliches Ermessen zwingend zum Schutz der Verkehrssicherheit vorgesehen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Eignungsbedenken
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV dieselben Vorschriften wie für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet zu prüfen, ob Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Liegen solche Bedenken vor, richtet sich das weitere Verfahren nach §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).Fahreignung scheidet unter anderem dann aus, wenn jemand - ohne alkoholabhängig zu sein - Alkohol missbräuchlich konsumiert, also das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Wiederhergestellte Eignung setzt voraus, dass der Missbrauch beendet und die Verhaltensänderung gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV).
Wann ist ein MPU-Gutachten bei einer BAK unter 1,6 ‰ zulässig?
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei erstmaligem Alkoholvergehen im Straßenverkehr grundsätzlich eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr (bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) voraus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ daher nicht allein wegen der vorangegangenen Entziehung von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig machen (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 13.16; BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 24.15; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 13 FeV Rn. 20).Anders verhält es sich jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. In diesem Fall eröffnet die Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV der Behörde die Möglichkeit - und Pflicht -, die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen. Diese Anordnung ist ohne behördliches Ermessen zwingend zum Schutz der Verkehrssicherheit vorgesehen.
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VGH Bayern, 11.03.2019 - Az: 11 ZB 19.448
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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