Endet eine Änderungsvereinbarung aufgrund der wirksamen Kündigung der ihr zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung, lebt die ursprüngliche arbeitsvertragliche Tarifverweisungsklausel vollständig wieder auf - einschließlich der dynamischen Verweisung auf den TVöD ab dem ursprünglichen Überleitungszeitpunkt.
Eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach ausgebliebene Vergütungsanpassungen auch nach Vertragsende nicht nachgeholt werden, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.
Eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach ausgebliebene Vergütungsanpassungen auch nach Vertragsende nicht nachgeholt werden, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.
Arbeitsvertragliche Tarifverweisung und Tarifsukzession
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung“ verweist, erfasst im Wege der Tarifsukzession auch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag im Sinne einer solchen Bezugnahmeklausel (vgl. BAG, 15.06.2016 - Az: 4 AZR 485/14; BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 484/13; BAG, 16.12.2009 - Az: 5 AZR 888/08; BAG, 22.04.2009 - Az: 4 ABR 14/08). Die dynamische Verweisung gilt damit fort, auch wenn zwischenzeitlich durch eine Änderungsvereinbarung der BAT statisch festgeschrieben worden war.Kein Betriebsübergang durch bloßen Anteilserwerb
Die Richtlinie 2001/23/EG und Art. 16 der EU-Grundrechtecharta (GRC) finden nur dann Anwendung, wenn ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit vorliegt, der mit einem Wechsel des Arbeitgebers verbunden ist. Der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen und die Ausübung tatsächlicher Herrschaftsmacht über ein Unternehmen durch ein anderes Unternehmen begründen keinen Übergang im Sinne der Richtlinie, da die Arbeitgeberstellung der ursprünglichen Gesellschaft unberührt bleibt. Fortbestand und Identität des Unternehmens werden durch einen Anteilserwerb (Share-Deal) nicht berührt (vgl. BGH, 03.11.2015 - Az: II ZR 446/13; BGH, 08.11.1965 - Az: II ZR 223/64; BAG, 12.07.1990 - Az: 2 AZR 39/90). Die Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron (EuGH, 18.07.2013 - Az: C-426/11) scheidet damit aus, wenn mangels Betriebsübergangs der Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht eröffnet ist.Auflösende Bedingung der Änderungsvereinbarung
Wird eine Änderungsvereinbarung so ausgestaltet, dass sie an die Laufzeit einer Betriebsvereinbarung geknüpft ist und bei deren wirksamer Kündigung endet, handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Mit Eintritt der Bedingung - also mit Wirksamwerden der Kündigung der Betriebsvereinbarung - endet die Änderungsvereinbarung, und der frühere arbeitsvertragliche Rechtszustand lebt vollständig wieder auf. Die Überleitung in den TVöD richtet sich dann nach den Regelungen des TVÜ-VKA, mithin zum ursprünglichen Überleitungsstichtag des 1. Oktober 2005, nicht erst ab dem Ende der Änderungsvereinbarung.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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