Eine einzelvertraglich vereinbarte unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bleibt bei einem Betriebsübergang in vollem Umfang wirksam und bindet den Betriebserwerber unabhängig von seiner eigenen Tarifgebundenheit. Haustarifverträge des Erwerbers, die nicht kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, lösen diese Bindung nicht ab.
Bei einer Änderung eines Altvertrages nach dem 01.01.2002 kommt es darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (vgl. BAG, 24.02.2010 - Az: 4 AZR 691/08; BAG, 18.11.2009 - Az: 4 AZR 514/08; BAG, 19.10.2011 - Az: 4 AZR 811/09). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines neuen Entfristungsvertrags auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, ist dieser Vertrag für die Auslegung der Bezugnahmeklausel maßgeblich - die Grundsätze zum Vertrauensschutz für Altverträge finden dann keine Anwendung.
Die Textstelle, wonach „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“, ist keine sogenannte Tarifwechselklausel. Sie bezieht sich ausschließlich auf ergänzende Regelungen, die neben dem in Bezug genommenen Tarifwerk gelten - nicht auf Haustarifverträge anderer Tarifvertragsparteien, die denselben Regelungsbereich an dessen Stelle regeln sollen (vgl. BAG, 22.10.2008 - Az: 4 AZR 784/07; BAG, 22.04.2009 - Az: 4 ABR 14/08).
Dynamische Bezugnahmeklausel: Grundlagen und Abgrenzung
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf einen Tarifvertrag „in der jeweils geltenden Fassung“ sowie auf diesen „ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge“ verweist, enthält eine unbedingte zeit- und inhaltsdynamische Verweisung. Maßgeblich für ihre Auslegung sind - da es sich bei entsprechenden Formularverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - der objektive Inhalt und der typische Sinn der Klausel, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt ist dabei in erster Linie der Vertragswortlaut, ergänzt durch den verfolgten Regelungszweck und die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage (vgl. BAG, 19.05.2010 - Az: 4 AZR 796/08; BAG, 16.12.2009 - Az: 5 AZR 888/08).Gleichstellungsabrede oder „Neuvertrag“?
Für Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, wendet das BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin die Auslegungsregel der sogenannten Gleichstellungsabrede an: Verweisungsklauseln tarifgebundener Arbeitgeber werden danach grundsätzlich nur so ausgelegt, dass sie die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen sollen (vgl. BAG, 21.08.2002 - Az: 4 AZR 263/01; BAG, 25.09.2002 - Az: 4 AZR 294/01; BAG, 01.12.2004 - Az: 4 AZR 50/04). Für „Neuverträge“ ab dem 01.01.2002 gilt diese Auslegungsregel hingegen nicht mehr (vgl. BAG, 18.11.2009 - Az: 4 AZR 514/08; BAG, 26.08.2009 - Az: 4 AZR 285/08; BAG, 18.04.2007 - Az: 4 AZR 652/05; BAG, 14.12.2005 - Az: 4 AZR 536/04).Bei einer Änderung eines Altvertrages nach dem 01.01.2002 kommt es darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (vgl. BAG, 24.02.2010 - Az: 4 AZR 691/08; BAG, 18.11.2009 - Az: 4 AZR 514/08; BAG, 19.10.2011 - Az: 4 AZR 811/09). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines neuen Entfristungsvertrags auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, ist dieser Vertrag für die Auslegung der Bezugnahmeklausel maßgeblich - die Grundsätze zum Vertrauensschutz für Altverträge finden dann keine Anwendung.
Tarifwechsel und Nachfolgeklausel: Was erfasst die Verweisung?
Verweist eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag einschließlich der ihn „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden“ Regelwerke, erfasst sie auch den Nachfolgetarifvertrag, der das ursprüngliche Tarifwerk ablöst. Tritt etwa wie hier der TV-L an die Stelle des BAT-O/TdL, gilt er als „ersetzender Tarifvertrag“ im Sinne der Klausel und wird von der dynamischen Verweisung mitumfasst (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 4 ABR 14/08; BAG, 17.11.2011 - Az: 5 AZR 409/10; BAG, 15.06.2011 - Az: 4 AZR 563/09).Die Textstelle, wonach „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“, ist keine sogenannte Tarifwechselklausel. Sie bezieht sich ausschließlich auf ergänzende Regelungen, die neben dem in Bezug genommenen Tarifwerk gelten - nicht auf Haustarifverträge anderer Tarifvertragsparteien, die denselben Regelungsbereich an dessen Stelle regeln sollen (vgl. BAG, 22.10.2008 - Az: 4 AZR 784/07; BAG, 22.04.2009 - Az: 4 ABR 14/08).
Betriebsübergang: Bindet die Klausel den Erwerber?
Eine einzelvertraglich nach dem 01.01.2002 vereinbarte dynamische Tarifverweisung wird durch den Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit nach einem Betriebsübergang nicht berührt. Sie gilt gegenüber dem Betriebserwerber unabhängig davon, ob dieser selbst vom persönlichen oder betrieblichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags erfasst wird. Soll der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Verhältnis zur Bezugnahmeklausel auflösende Bedingungswirkung zukommen, muss dies im Vertragstext Niederschlag gefunden haben oder auf sonstige Weise Gegenstand der arbeitsvertraglichen Einigung geworden sein (vgl. BAG, 16.05.2012 - Az: 4 AZR 290/10).Urteil freischalten
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LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - Az: 24 Sa 1126/14
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:1203.24SA1126.14.0A
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