Eine arbeitsvertraglich vereinbarte unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung bindet bei einem Betriebsübergang den Betriebserwerber. Die Wirkung wird nicht durch den Abschluss von Haustarifverträgen, die nicht kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, beseitigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - Az: 24 Sa 1126/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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