Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
Kündigung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs des
Kündigungsschutzgesetzes unwirksam, wenn sie „wegen“ des Übergangs des Betriebs erfolgt,
§ 613a Abs. 4 BGB.
Findet der Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist statt gilt Folgendes:
War der Betriebsübergang bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht vollzogen, bei Ausspruch der Kündigung aber bereits geplant, hatte greifbare Formen der Verwirklichung angenommen und ist die Kündigung nur ausgesprochen worden, um den geplanten Betriebsübergang vorzubereiten oder zu ermöglichen, ist die Kündigung mit der Folge der Unwirksamkeit wegen des Betriebsübergangs erfolgt. War dagegen bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Betrachtung davon auszugehen, eine Kündigung sei unumgänglich, ist die Kündigung nicht „wegen“ eines Betriebsübergangs erfolgt, selbst wenn es dann doch noch zu einer Betriebsveräußerung kommt.
§ 613a Abs. 4 BGB macht damit eine Verbindung von subjektiven (tragender Beweggrund) mit objektiven Umständen (Betriebsübergang) erforderlich. Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB ist nicht ausschließlich subjektiv determiniert, sodass die Vorstellungen und Erwartungen des Arbeitgebers auch dann nicht als Kündigung wegen des Betriebsüberganges zu werten sind, wenn in dieser Richtung vom Arbeitgeber noch nichts veranlasst worden ist und keine objektiven Umstände diese Entwicklung andeuten.