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Was wird aus dem Wahlrecht des Betreuten?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auf das aktive und passive Wahlrecht wirkt sich die Betreuung nicht aus, wenn sie auf einzelne Aufgabengebiete beschränkt ist.

Gem. § 13 BWG (s.u.) sind Personen, die unter Totalbetreuung stehen, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist dabei irrelevant; ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung nicht für verfassungsgemäß:

Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig.

Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind.

Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.

§ 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird.

§ 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.

BVerfG, 29.01.2019 - Az: 2 BvC 62/14
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190129.2bvc006214

§ 13 BWG Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.      wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.      derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.      wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4.      (weggefallen)
Stand: 09.05.2019 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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