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Beglaubigung der Unterschrift unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen.

Frau S. errichtete am 26. August 2011 eine „Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“, in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevollmächtigen gehören u.a. die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern, in eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen sowie für die Vollmachtgeberin die Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung vorzunehmen. Weiterhin ist in der Vollmacht geregelt, dass diese durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen soll. In der Schlussbestimmung ist weiterhin angeordnet, dass die Vollmacht und das ihr zu Grunde liegende Auftragsverhältnis auch wirksam bleiben sollen, wenn die Vollmachtgeberin geschäftsunfähig geworden sein sollte oder verstorben ist. Die Betreuungsbehörde der Stadt H. hat die Echtheit der Unterschrift von Frau S. unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt.

Frau S. verstarb am 4. Juni 2015. Am 10. Juni 2015 verkaufte die Beteiligte handelnd als Bevollmächtigte für den Nachlass von Frau S. die das Grundbuch von H. Nr. X. betreffenden Grundstücke und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käufers auf Verschaffung des Eigentums am Grundbesitz (Urkunde des Notars H. Urkundenrolle Nr. X.). Der Urkundsnotar stellte durch Schreiben vom 16. Juni 2015 - beim Grundbuchamt am 22. Juni 2015 eingegangen - gem. § 15 GBO den Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung.

Durch Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins auf Ableben von Frau S. sowie die Genehmigung aller Erben in der Form des § 29 GBO. Zur Begründung führte es aus, dass die Vollmacht, auf die sich die Beteiligte stütze, nicht formwirksam erteilt sei; die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG umfasse nur Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und damit keine nach dem Tod der Vollmachtgeberin gültigen Vollmachten, da mit dem Tod der Vollmachtgeberin der Zweck einer Vorsorgevollmacht erledigt sei.

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