Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Maßstab für die Entlassungsentscheidung nach dieser Vorschrift ist stets das Wohl des Betreuten. Ist dieses aufgrund des Verhaltens des Betreuers gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht seine Entlassung anzuordnen. Das Wohl des Betroffenen ist regelmäßig dann gefährdet, wenn das Vormundschaftsgericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 BGB) nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann.
Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können. Unterbleibt jedoch auf unabsehbare Zeit eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, so ist das Vormundschaftsgericht nicht mehr in der Lage, die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollfunktion (§§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB) zu erfüllen. Dann aber ist das Wohl des Betreuten regelmäßig gefährdet.
Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können. Unterbleibt jedoch auf unabsehbare Zeit eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, so ist das Vormundschaftsgericht nicht mehr in der Lage, die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollfunktion (§§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB) zu erfüllen. Dann aber ist das Wohl des Betreuten regelmäßig gefährdet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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