Erstellt ein
Betreuer nach Aufhebung der Bestellung eine Schlussrechnung, so steht dem Betreuer hierfür kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu, da der vergütungsfähige Zeitraum mit der Beendigung der Betreuung endet. Die pauschale Vergütung beinhaltet bereits den Rechenschaftslegungsaufwand, der jeden Betreuer gleichermaßen trifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Anzuwenden ist das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21.04.2005 (
VBVG). Denn dieses erfasst auch Vergütungsansprüche der Betreuer, die vor seinem In-Kraft-Treten bestellt wurden. Auch deren Forderungen werden nach dem VBVG beurteilt, wenn Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 zu vergüten sind (Art. 229, § 14 EGBGB).
Nach
§ 1836 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB (§ 1908 i Abs. 1 BGB), §§ 1 Abs. 2, 4 VBVG wird allein Personen, die die Betreuung berufsmäßig führen, für die Ausübung des Betreueramtes eine Vergütung gezahlt. Das bedeutet u.a. auch, dass allein Tätigkeiten zu vergüten sind, die während der Ausübung des Betreueramtes erfolgen. Das Amt des Betreuers endet mit dem Wirksamwerden der Aufhebung zur Betreuerbestellung, also mit der Bekanntmachung des entsprechenden Beschlusses an den Betreuer (
§ 69 a Abs. 3 S. 1 FGG,
§ 1908 d Abs. 1 S. 1 BGB).
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