1. Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem
Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.
2. Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den
Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame
Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.