Ehepartner und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften haben in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ein Notvertretungsrecht (
§ 1358 BGB). Dies ermöglicht es in bestimmten Situationen den anderen Partner zu vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der
Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selber besorgen kann und keine
Vorsorgevollmacht oder
Patientenverfügung besteht.
Da es sich um eine Notfallregelung handelt, ist die Vertretungsmacht auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.
Wie wird das Notvertretungsrecht nachgewiesen?
Der behandelnde Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vertretung vorliegen und ab wann dies der Fall ist. Erst dann kann der Partner die Vertretung ausüben.
In der schriftlichen Erklärung müssen die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein.
Der Arzt muss sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen lassen, dass das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht vorliegt.
Die Erklärung ist dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben. Dieses ist bei allen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen.
Worauf erstreckt sich die Vertretungsmacht?
Das Notvertretungsrecht umfasst nicht nur Untersuchungen und Behandlungen, sondern in einem eng begrenzten Umfang auch im engen Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Entscheidungen. Konkret gilt die Vertretungsmacht für:
- Einwilligung/Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, einschließlich der ärztlichen Aufklärung
- Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen
- Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten (z.B. Unfallgegner)
- Abtretung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten an Leistungserbringer
- Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen sowie die Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte
Die behandelnden Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden.
Andere Bereiche (Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Vermögenssorge etc.) sind nicht abgedeckt. Hierzu ist ein Vertreter mittels einer Vorsorgevollmacht persönlich zu ermächtigen.
Wann besteht kein Notvertretungsrecht?
Das Notvertretungsrecht besteht nicht
- bei getrennt lebenden Ehegatten / Partnern,
- wenn der vertretene Ehegatte / Partner dies ablehnt,
- wenn eine Vollmacht für die Aufgaben für eine andere Person besteht,
- wenn eine Betreuung besteht, die die Aufgaben abdeckt,
- wenn die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder
- wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind.
Wünsche des Vertretenen sind zu beachten!
Der vertretende Partner ist an die Regelungen im Betreuungsrecht zur Wunschbefolgung, für Patientenverfügungen, ärztliche Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen gebunden.
Wenn die Vertretung längerfristig notwendig ist
Das Notvertretungsrecht ermöglicht keine längerfristige Vertretung des Partners. Hierzu ist eine schriftliche Vorsorgevollmacht erforderlich. Ohne eine solche, wird nach drei Monaten vom
Betreuungsgericht ein gesetzlicher
Betreuer bestellt werden müssen.
Sofern keine Vorsorgevollmacht erteilt werden soll, sollte zumindest in Erwägung gezogen werden, mittels Betreuungsverfügung für Klarheit dahingehend zu sorgen, welche Person sich der Betroffene als Betreuer wünscht. Denn der Wunsch des Betroffenen ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung schaffen Klarheit
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind weiterhin das überlegene Instrument der Interessensicherung, da hier zum einen individuelle Regelungen getroffen werden können und diese Regelungen dem Notvertretungsrecht vorgehen und zum anderen auch nicht vom Notvertretungsrecht abgedeckte Bereiche vorab geregelt werden können.
Soll dem Partner ein weitergehendes, umfassendes Vertretungsrecht gegeben werden, so kann dies nur im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sinnvoll umgesetzt werden, die sämtliche Aufgabenbereiche umfasst. Dies kann auch eine etwaige Betreuungsanordnung überflüssig machen.