Die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und
Patientenverfügung sind Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000 € rechtfertigen können.
Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und
Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.