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Rechtfertigt verbotene Software auf dem Dienstrechner die fristlose Kündigung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das ungenehmigte Installieren und Nutzen von Software aus der Entwicklungsumgebung in der Produktivumgebung eines Unternehmens kann zwar einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung darstellen - dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung aber nur dann, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass dem Arbeitgeber auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Das ungenehmigte Installieren und Nutzen nicht freigegebener Software auf einem Dienstrechner stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Der Arbeitnehmer ist danach verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, wozu insbesondere die Einhaltung geltender IT-Sicherheitsregeln zählt.

Betreibt ein Arbeitgeber ein strukturiertes Computernetzwerk mit logisch getrennten Bereichen - etwa einer Produktivumgebung (DST-Umgebung) und einer Entwicklungsumgebung (SDST-Umgebung) mit unterschiedlichen Zugriffsrechten und Softwareberechtigungen -, so ist es Arbeitnehmern in der Produktivumgebung untersagt, Software aus der Entwicklungsumgebung ohne entsprechende Genehmigung zu übernehmen und zu nutzen.

Dies gilt auch dann, wenn die Software auf Servern des Arbeitgebers frei zugänglich abgelegt ist, solange das Rollenkonzept des Arbeitgebers die Nutzung dieser Software für den jeweiligen Aufgabenbereich nicht vorsieht. Der Umstand, dass das Kopieren und „Ausführbarmachen“ einer portablen Softwareversion keine Administratorrechte erfordert, ändert an der Pflichtwidrigkeit des Vorgangs nichts - maßgeblich ist nicht die technische Qualifikation des Vorgangs als „Installation“, sondern die eigenmächtige Nutzbarmachung nicht freigegebener Software.

Auch das Aufrufen privater Internetseiten während der Arbeitszeit und die private Nutzung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers - etwa das Einscannen privater Unterlagen auf einem Dienstdrucker während der Arbeitszeit - stellen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht nach § 611a BGB sowie vertraglicher Nebenpflichten dar. Die private Internetnutzung ist dabei nach allgemeiner Rechtsprechung regelmäßig als wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt (vgl. BAG, 27.04.2006 - Az: 2 AZR 386/05; BAG, 31.05.2007 - Az: 2 AZR 200/06). Ist dem Arbeitnehmer eine eingeschränkte private Internetnutzung gestattet - etwa durch eine Dienstvereinbarung -, so beschränkt sich diese Erlaubnis auf das unbedingt notwendige Maß; der Arbeitnehmer trägt insoweit die Last darzulegen, warum die private Nutzung gerade während der Arbeitszeit erforderlich war und nicht außerhalb derselben hätte erfolgen können.

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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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