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Auktionsabbruch wegen Fahrzeugmangel?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Es ist zulässig, eine eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn sich nach Auktionsbeginn herausstellt, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen würde und vom Verkäufer nicht zu verschulden ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel erheblich ist.

Daher kommt in diesem Fall auch kein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande.

Der Käufer muss sich nämlich nicht Gewährleistungsansprüchen mit nicht vorhersehbaren finanziellen Folgen aussetzen. Auch hat ein Käufer in solch einem Fall i.d.R. kein Interesse an einem Vertragsschluss. Der Auktionsabbruch ist somit interessengerecht.

Dies steht auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 der AGB von eBay, nach dem der Anbieter das Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist.

Dies bedeutet nach den von eBay gemachten Hinweisen auch, dass der Verlust, die Beschädigung und die anderweitige nicht mehr Verfügbarkeit des Artikels die Angebotsbeendigung rechtfertigen. Wobei ein durchschnittlich, juristisch ungeschulter eBay-Nutzer nicht zwischen einer Beschädigung von außen und einem anderen Defekt unterscheidet. Es ist somit für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückgezogen werden kann und dass das Angebot unter diesem Vorbehalt steht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Denn zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag über dieses Fahrzeug zustande gekommen. Zwar hat der Beklagte ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben (1.); dieses hat er jedoch wirksam zurückgenommen (2.).

1. Durch Einstellen des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 25.7.2011 in eine Internetauktion bei eBay hat der Beklagte ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Denn im Rahmen einer solchen Internetauktion kommt ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen der Parteien, Angebot und Annahme, zustande. Der Anbieter gibt ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtet, der innerhalb der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgibt.

2. Dieses Angebot hat der Beklagte indes wirksam zurückgenommen, indem er am 26.7.2011 um 23:29 h die Auktion beendete.

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