Der Anbieter eines Verkaufsangebots bei eBay kann nach den im September 2013 auf der Internet-Plattform vorfindlichen Hinweisen sein Angebot unter anderem dann vorzeitig beenden, „wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben“.
Danach ist aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet, wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten Sachmangel in der Form eines Schadens am Katalysator, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein
Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend:
eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages einzubeziehen.
Indem der Beklagte auf der Website von eBay das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf zehn Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt.
Die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsrücknahme sind vorliegend erfüllt. Der vom Sohn des Beklagten am Vormittag des 22.09.2013 festgestellte Schaden am Katalysator des Fahrzeugs, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte, berechtigt den Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB zur Angebotsrücknahme.
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