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Auktionsabbruch wegen Irrtums muss nachweisbar sein!

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grundsätzlich wird die Einstellung eines Angebotes bei eBay von der Rechtsprechung nicht als Angebot, sondern als vorweggenommene Annahmeerklärung des späteren Höchstgebots eingeordnet (BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01).

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch den Verkäufer kommt grundsätzlich ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Annahmeerklärung des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme im Sinne des § 10 Abs.1 S.5 eBay-AGB steht (BGH, 8.6.2011 - Az: VIII ZR 305/10). Zwar sind diese AGB kein Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Bieter, allerdings sind die AGB bei der Registrierung von Ebay zwingend zu akzeptieren. Daher können die AGB bei der Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien herangezogen werden. Durch die Annahme der Ebay-AGB akzeptiert jeder Teilnehmer, dass die Verkaufsangebote nur unter den dort niedergelegten Rahmenbedingungen Wirksamkeit entfalten und mit dem dort festgehaltenen Vorbehalt abgegeben werden.

Der berechtigten Angebotsbeendigung durch den Anbieter stehen weder das Fehlen einer Anfechtungserklärung noch der Vorrang des Gewährleistungsrechts entgegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vorbehalt im Rahmen des Angebotes bereits dann greift, wenn verkäuferseits ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt. Während die Vorinstanz im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall für eine wirksame Angebotsbeendigung ohne Vertragsschluss gefordert hatte, dass der Verkäufer ein etwaig ihm zustehendes Anfechtungsrecht auch in Form einer den Anforderungen des BGB entsprechenden Anfechtungserklärung geltend macht, hat der Bundesgerichtshof dies für irrelevant erachtet. Entscheidend ist demnach für das Eingreifen des Vorbehaltes alleine, dass ein Irrtum, welcher zur Anfechtung berechtigt, vorliegt (BGH, 08.01.2014 - Az: VIII ZR 63/13). Der zitierten Entscheidung lag ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache durch den Verkäufer zugrunde, was den Bundesgerichtshof nicht daran gehindert hat, für den Fall des Bestehens des Irrtums vom Eingreifen des Vorbehaltes auszugehen. Mithin steht auch der Vorrang des Gewährleistungsrechts dem Eingreifen des Vorbehaltes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Eine solche Annahme ist auch deshalb fernliegend, da in den Ebay-AGB gerade auch für den Fall eines Eigenschaftsirrtums eine Möglichkeit der Lösung vom Angebot vorgesehen ist.

Einer wirksamen Lösung des Anbieters von seinem Vertragsangebot steht jedoch entgegen, dass er das Vorliegen eines Irrtums bereits nicht zu beweisen vermochte. Für das Eingreifen des Vorbehaltes ist derjenige, der sich auf den Vorbehalt beruft, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.


LG Fulda, 09.05.2014 - Az: 1 S 19/14

ECLI:DE:LGFULDA:2014:0509.1S19.14.0A

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