Nach § 113 S 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 S 1 und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt.
BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 772/06
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